Satzung TK 45

Die Satzung des Tenniskreis 45
neue Version 16.3.2019
Satzung des Tenniskreis Wetzlar e.V.
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zugehörigkeit zum Hessischen Tennis-Verband e. V.
§ 3 Zweck des Vereins
§ 4 Gemeinnützigkeit
§ 5 Geschäftsjahr
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Verarbeiten persönlicher Mitgliederdaten
§ 9 Beiträge / Umlagen
§ 10 Ordnungsgelder
§ 11 Organe des TK Wetzlar
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Vorstand
§ 14 Sport- und Jugendausschuss
§ 15 Ehrenvorsitzende
§ 16 Kassenprüfer
§ 17 Satzungsänderungen
§ 18 Auflösung
§ 19 Amtsbezeichnung in der weiblichen Form
§ 20 Gerichtsstand
§ 21 Inkrafttreten
 
§ 1 Name und Sitz
Der am 21. Februar 1983 in Wetzlar gegründete Tenniskreis Wetzlar führt den Namen
Tenniskreis Wetzlar e. V. im HTV, Kurzform: TK Wetzlar
Er hat seinen Sitz in Wetzlar und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen.

§ 2 Zugehörigkeit zum Hessischen Tennis-Verband e. V.
Der TK Wetzlar gehört dem Hessischen Tennis-Verband e.V. (Kurzform HTV) und dem Tennisbezirk Mittelhessen e. V. (Kurzform TB Mittelhessen) an und stellt eine Verwaltungsstelle des Verbandes dar.
Die Beziehungen des TK Wetzlar zum HTV und zum TB Mittelhessen sind in den Satzungen des HTV und des TB Mittelhessen geregelt.
Es gilt im übrigen § 11 der Satzung des HTV (Tenniskreise).

§ 3 Zweck des Vereins
1. Der TK Wetzlar ist als selbstständiger Kreis im Bereich des HTV verpflichtet, den Tennissport zu fördern, und befugt, die gemeinschaftlichen, den Tennissport betreffenden Interessen seiner Mitgliedsvereine wahrzunehmen.
2. Zu seinen speziellen Aufgaben gehören die Ausrichtung von Veranstaltungen und die Förderung des Jugendsports auf Kreisebene.
3. Der TK Wetzlar betätigt sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des HTV und des TB Mittelhessen, er beachtet die Richtlinien des HTV-Verbandsausschusses und wahrt die Belange des HTV.
4. Der TK Wetzlar und seine Mitglieder beteiligen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des HTV zur Förderung seiner Ziele.
5. Der TK Wetzlar verfolgt seine Zielsetzung unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes.
6. Der TK Wetzlar ist politisch und konfessionell unabhängig.§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der TK Wetzlar verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung
.2. Der TK Wetzlar ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des TK Wetzlar dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des TK Wetzlar.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des TK Wetzlar fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des TK Wetzlar ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können nur Mitgliedsvereine des HTV sein.
Die Mitglieder werden dem TK Wetzlar vom Vorstand des TB Mittelhessen zugewiesen. Ihre Aufnahme im TK Wetzlar gilt mit der Aufnahme in den HTV und der Zuweisung als bewirkt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Vereins im TK Wetzlar endet mit dem Erlöschen seiner Mitgliedschaft im HTV nach § 8 der HTV-Satzung.

§ 8 Verarbeiten persönlicher Mitgliederdaten
1. Der TK Wetzlar darf die persönlichen Daten der Mitglieder seiner Mitgliedsvereine für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen.
2. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des TK Wetzlar, an den Landessportbund und die Sportfachverbände, denen der Verein als Mitglied angehört, ist nur Personen erlaubt, die mit den Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
3. Der Schatzmeister und sein Vertreter dürfen die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den TK Wetzlar zu ermöglichen.

§ 9 Beiträge / Umlagen
1. Der TK Wetzlar erhebt keine eigenen Beiträge. Er erhält vom TB Mittelhessen jedes Jahr einen Teil des dem TB Mittelhessen vom Verbandsausschuss des HTV zugewiesenen Beitragsanteils.
2. Der TK Wetzlar kann im Bedarfsfall, insbesondere zur sonst nicht möglichen Aufrechterhaltung des Umfangs der bisherigen Förderung seiner Jugendarbeit von seinen Mitgliedsvereinen Umlagen erheben.
3. Eine Umlage darf in jedem Jahr nur einmal erhoben werden. Solange derselbe Bedarfsfall andauert, darf der Umlagen Beschluss in den Folgejahren wiederholt werden.
4. Über die Höhe und Zahlungsweise der Umlage beschließt die Mitgliederversammlung jährlich mit 2/3 – Mehrheit. Die Höhe der Umlage darf die Hälfte des Beitrags, die der jeweilige Mitgliedsverein des TK Wetzlar an den HTV zu zahlen hat, abzüglich der etwaigen Umlage an den TB Mittelhessen, nicht überschreiten.

§ 10 Ordnungsgelder
Zur Sicherstellung eines geordneten Ablaufs der Mannschaftswettbewerbe erheben Verband, Tennisbezirk und der Tenniskreis Ordnungsgelder.
Der TK Wetzlar erhebt die Ordnungsgelder gemäß der Abgabentabelle des § 9.4 der Satzung des HTV.

§ 11 Organe des TK Wetzlar
Die Organe des TK Wetzlar sind:
Die Mitgliederversammlung, (§ 12)
der Vorstand (§13)

§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des TK Wetzlar und muss jährlich, nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres, zusammentreten. Sie ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Beifügung der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich oder bei Einverständnis des Vereins elektronisch einzuberufen.
Den Tagungsort, das Tagungsdatum und die Uhrzeit des Beginns der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Vertretern der Mitgliedsvereine, den Mitgliedern des Vorstandes und den Ehrenvorsitzenden des TK Wetzlar. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt in der Regel durch ein Vorstandsmitglied eines Mitgliedvereins oder einer Tennisabteilung. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Verein vertreten. Ein Nichtvorstandsmitglied muss eine Vollmacht des Vorstandes vorweisen.
Einem Nicht-Vereinsmitglied kann die Ausübung des Stimmrechts nicht übertragen werden. Ein anwesendes, vertretungsberechtigtes Mitglied eines Mitgliedsvereins hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht über die in Abs. 6 genannten Stimmen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar .Mitgliedsvereine haben Stimmrecht:
bis 150 Mitglieder 1 Stimme
von 151bis 350 Mitgliedern 2 Stimmen
von 351 bis 600 Mitgliedern 3 Stimmen
ab 601 Mitgliedern 4 Stimmen
Maßgeblich ist der Mitgliederbestand, der dem Ressortleiter Finanzen des HTV bei der letzten Bestandserhebung als Mitgliederstand des Mitgliedvereins bzw. seiner Tennisabteilung gemeldet worden ist. Jedes anwesende Vorstandsmitglied des TK Wetzlar und jeder anwesende Ehrenvorsitzende des TK Wetzlar haben jeweils 1 Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit, soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist.
Die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder sind bei der Festlegung der jeweiligen Mehrheit nicht mitzuzählen. Sie sind wie Abwesende zu behandeln. Ebenso sind abgegebene ungültige und unbeschriftete Stimmzettel nicht zu berücksichtigen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
2/3 – Mehrheit ist erforderlich bei
a) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
b) Misstrauensanträgen gegenüber dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder
c) Beschluss zur Erhebung einer Umlage
3/4 - Mehrheit ist erforderlich bei Satzungsänderungen.

Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands durch Akklamation. Diese Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn es von einem der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
Die Entlastung wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person, die nicht dem Vorstand angehören darf, durchgeführt. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für jeweils drei Jahre. Die Wahl des Vorsitzenden wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person geleitet. Die Wahl im Übrigen leitet der Vorsitzende.
Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung, wenn mehr als ein Kandidat für dasselbe Amt zur Wahl ansteht oder wenn geheime Abstimmung beantragt wird.
Zur Auszählung der Stimmen ist ein zweiköpfiger Wahlausschuss zu bestellen, der seinen Vorsitzenden selbst bestimmt. Bei geheimer Wahl sind die Stimmzettel bis zur nächsten Entlastung des Vorstands aufzubewahren. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält; insoweit gilt Nr. 7 Sätze 3 – 5 entsprechend.
Erreicht kein Bewerber im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine einfache Mehrheit, so kommen die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl in die engere Wahl (Stichwahl). Wird in der Stichwahl wegen Stimmengleichheit kein Ergebnis erzielt, so entscheidet das Los. Das Los zieht der Vorsitzende des Wahlausschusses. Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:
a) von jedem Mitgliedsverein
b) vom Vorstand des TK Wetzlar
c) von jedem sonstigen Stimmberechtigten
Anträge nach a) und c) sind dem Vorstand des TK Wetzlar bis zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres einzureichen und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Später eingehende Anträge werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung zurückgestellt, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung bereits erfolgt ist. Dringlichkeitsanträge können noch später mit einer 2/3-Stimmenmehrheit auf die Tagesordnung genommen werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung beinhalten oder zur Folge haben, sind unzulässig. Das Gleiche gilt für Dringlichkeitsanträge, dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern das Misstrauen auszusprechen. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand aufgestellt. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellen der ordnungsgemäßen Ladung und der Einhaltung des § 12 Nr. 1 Satz 2 und Feststellen der anwesenden Stimmen.
b) Berichte der Vorstandsmitglieder
c) Berichte der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen alle 3 Jahre
f) Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr g) Umlagen
h) Anträge  i) Verschiedenes
 Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die gefassten Beschlüsse wörtlich wiederzugeben sind. Die Niederschrift ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen:
Auf Grund eines Beschlusses des Vorstands, wenn mindestens 1/10 der Mitgliedsvereine dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen (gemäß § 37 BGB),
auf Anordnung des Präsidiums des HTV.

§ 13 Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:·
 der Vorsitzende
·der Schatzmeister und zugleich der zweite Vorsitzende
 der Schriftführer
 der Kreissportwart und zugleich der Spielleiter Aktive
 der Kreisjugendwart und zugleich der Spielleiter Jugend
 zwei Jugendkoordinatoren für Training und Turniere

2. Der TK Wetzlar wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 Vorstandsmitglieder. Im Innenverhältnis sind dies in erster Linie der Vorsitzende und der Schatzmeister, hilfsweise der Vorsitzende und der Schriftführer, bei Verhinderung des Vorsitzenden der Schatzmeister und der Schriftführer.
3. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie; bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt der Schatzmeister, bei dessen Verhinderung der Schriftführer an die Stelle des Vorsitzenden bzw. des Schatzmeisters. Über die Vorstandssitzungen wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
4. Der Vorstand handelt für den TK Wetzlar unter Einhaltung der Satzung des TK Wetzlar, der Satzung des HTV und der Ordnungen des HTV. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist dabei an Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden, soweit die Weisungen nicht gesetzwidrig oder satzungswidrig sind.
5. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig.
6. Die Amtsinhaber haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.
7. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers oder bis zur Wiederwahl im Amt, auch wenn die dreijährige Amtszeit abgelaufen ist. Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl des Amtsnachfolgers für den Rest der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers einberufen oder ein anderes Vorstandsmitglied mit Wahrnehmung des Amtes des früheren Amtsinhabers für den Rest der Amtszeit beauftragen.

§ 14 Sport und Jugendausschuss
Bei Notwendigkeit bildet der TK Wetzlar einen Sport- und Jugendausschuss.
§ 15 Ehrenvorsitzende
Ehrenvorsitzende des TK Wetzlar werden von der Mitgliederversammlung mit ¾ - Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Wählbar sind nur ehemalige Vorsitzende des TK Wetzlar.


§ 16 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Ihre Amtszeit dauert zwei Jahre. Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar.
2. Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen sollten so durchgeführt werden, dass jährlich nach Möglichkeit nur ein Kassenprüfer gewählt wird.
3. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung insbesondere die formelle und materielle Richtigkeit der Belege und Buchungen sowie die fachgerechte Darstellung des Jahresabschlusses durch den Schatzmeister. Der Vorstand legt den Kassenprüfern alle Unterlagen vor, die sie für eine ordnungsgemäße Prüfung benötigen.
4. Nach Abschluss fertigen die Kassenprüfer den Prüfbericht. Können sich die Kassenprüfer über die Beurteilung einzelner Prüfungspunkte nicht einigen, legen sie ihre unterschiedlichen Auffassungen darüber in dem Prüfbericht dar. Der Prüfbericht ist dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zu übergeben.
5. In der Mitgliederversammlung tragen die Kassenprüfer das Ergebnis ihrer Prüfung anhand des Prüfberichts vor und legen im Einzelnen dar, in welcher Art und in welchem Umfang sie geprüft haben. Wenn die Prüfung Anlass zu wesentlichen Beanstandungen gegeben hat, teilen die Kassenprüfer diese der Mitgliederversammlung mit. Haben die Kassenprüfer keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen gehabt, können sie der Mitgliederversammlung die Entlastung des Schatzmeisters vorschlagen.

§ 17 Satzungsänderungen
1. Mit den Anträgen auf Satzungsänderungen verfährt der Vorstand nach § 12 Nr. 10 der Satzung. Zu Satzungsänderungs-Anträgen, die der Vorstand nicht selbst eingebracht hat, kann er in der Mitgliederversammlung Stellung nehmen.
2. Satzungsänderungen treten nach Genehmigung durch den Verbandsausschuss des HTV mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 18 Auflösung
1. Die Auflösung des TK Wetzlar kann nur durch eine eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
2. Im Fall der Auflösung bleibt der Vorstand als Liquidator im Amt.
3. Bei Auflösung des TK Wetzlar oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an den TB Mittelhessen, der es ausschließlich zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben zur Förderung des Tennissports zu verwenden hat.

§ 19 Amtsbezeichnung in der weiblichen Form
Inhaberinnen von Ämtern des TK Wetzlar führen die weibliche Form der Amtsbezeichnung, z.B.  Vorsitzende, Schatzmeisterin, Kreissportwartin, Kreisjugendwartin, Schriftführerin, Jugendkoordinatorin, Kassenprüferin.

§ 20 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine des TK Wetzlar ist Wetzlar.

§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch den Verbandsausschuss des HTV und mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar in Kraft.
Sie ersetzt die Satzung vom 20.05.2005                                         Stand: 16.03.2019



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